Wahlen

Das Wahlbüro ist für die ordnungsgemäße Planung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen verantwortlich.
Ihm obliegt die rechtliche, organisatorische und logistische Vorbereitung sowie die Bearbeitung der Briefwahlanträge.
So beispielsweise bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen sowie der Integrationsbeiratswahl. Aber auch bei Volksbegehren, Abstimmungen.
Bei Fragen zu den bevorstehenden Wahlen, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wahlteams gerne zur Verfügung.
Bevorstehende Wahlen
Der Termin für die kommenden Europa- und Kommunalwahlen wurde noch nicht offiziell bekanntgemacht.
Wie die Bundeswahlleiterin auf ihrer Internetseite ausführt (hier geht's zum Link) wird die Europawahl aber aller Voraussicht nach am 09. Juni 2024 stattfinden.
Zwischenzeitlich wurde dies auch durch den Rat der Europäischen Union (Ministerrat) bestätigt (hier geht's zum Link).
Der Europawahltermin muss nun noch durch die Bundesregierung für Deutschland festgelegt und im Amtsblatt veröffentlicht werden (§ 7 Europawahlgesetz).
Der Termin für die Kommunalwahlen wird dann im Anschluss durch die saarländische Landesregierung bestimmt und im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgegeben (§ 3 Kommunalwahlgesetz).
Das Wahlbüro befindet sich außerhalb unmittelbar bevorstehender Wahlen im Neuen Rathaus im 1. Obergeschoss, Zimmer 1.07.
Etwa 6 Wochen vor dem Wahltag zieht das Wahlbüro in Saal 1 des Neuen Rathauses um.
Die Kontaktdaten der Kolleginnen und Kollegen finden Sie in nebenstehendem Infokasten.
Europawahl
Wahlrecht für Deutsche
Nach § 6 des Europawahlgesetzes (EuWG) sind zur Europawahl wahlberechtigt alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die
- bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (Die Herabsenkung des Wahlalters wurde mit Gesetz vom 11.01.2023 beschlossen),
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder
- in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Deutsche, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, müssen einen Antrag auf Eintragung ins Wahlverzeichnis stellen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Reiter "Europawahl - Informationen für Auslandsdeutsche".
Wahlrecht für Staatsangehörige anderer EU-Länder
Wahlberechtigt sind außerdem alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder
- in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Reiter "Europawahl - Informationen für Staatsangehörige anderer EU-Länder".
Grundsätzlich sind zur Teilnahme an der Europawahl in Deutschland nur Personen deutscher Staatsangehörigkeit berechtigt, die in Deutschland leben. Im Rahmen des § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) i. V. m. § 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) sind aber auch alle Deutschen wahlberechtigt, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben ("Auslandsdeutsche"), sofern Sie
- bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
- aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Auslandsdeutsche werden nicht von Amts wegen in ein Wahlverzeichnis eingetragen und müssen daher vor jeder Wahl einen entsprechenden persönlich und handschriftlich unterzeichneten Antrag in Erst- und Zweitausfertigung bei derjenigen Gemeindebehörde stellen, bei der zuletzt in Deutschland ein Hauptwohnsitz bestand.
Derzeit ist eine Antragstellung noch nicht möglich, da der Wahltermin noch nicht durch die Bundesregierung bestimmt wurde.
Das Antragsformular sowie ein Merkblatt mit Ausfüllhinweisen werden nach Bestimmung des Wahltermins auf der Internetseite des Bundeswahlleiters zum Download bereitgestellt. Außerdem können Sie es dann auch direkt hier herunterladen.
Die Anträge müssen bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Stadt Völklingen eingehen.
Wahlteilnahme in Deutschland
Hier lebende Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten können an der Wahl in Deutschland teilnehmen und folglich die deutschen Abgeordneten für das Europaparlament wählen. Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltage
- das 16. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder
- in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht hier oder im EU-Ausland vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Um an der Wahl in Deutschland teilzunehmen, muss einmalig ein Antrag in das Wahlverzeichnis gestellt werden. Wer diesen Antrag seit der Europawahl 1999 schon gestellt hat und seitdem nicht wieder ins Ausland umgezogen war, muss dies nicht erneut tun.
DERZEIT IST EINE ANTRAGSTELLUNG NOCH NICHT MÖGLICH, DA DER WAHLTERMIN NOCH NICHT DURCH DIE BUNDESREGIERUNG BESTIMMT WURDE.
Das Antragsformular sowie ein Merkblatt mit Ausfüllhinweisen werden nach Bestimmung des Wahltermins auf der Internetseite des Bundeswahlleiters zum Download bereitgestellt. Außerdem können Sie es dann auch direkt hier herunterladen.
Die Anträge müssen bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der Stadt Völklingen eingehen.
Wahlteilnahme im Herkunftsland
Wenn Sie die Europaabgeordneten Ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden Sie sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle Ihres Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.
Sollten Sie allerdings bereits in Deutschland im Wahlverzeichnis eingetragen sein (s. o.), müssen Sie zuvor schriftlich bis zum 21. Tag vor der Wahl schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht (mehr) im Wahlverzeichnis geführt zu werden.
Rechtsgrundlagen
§ 4 EuWG i.V.m. § 54 Absatz 2 BWG
§§ 17a, 17b Absatz 1 EuWO
Bei Wahlen in Deutschland haben Wählerinnen und Wähler mit Behinderung die Möglichkeit, selbstbestimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Die Stadt Völklingen achtet darauf, Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Wir sind bestrebt den Anteil barrierefreier Wahlräume weiter zu erhöhen. Ihrer Wahlbenachrichtigung können Sie entnehmen, ob Ihr Wahlraum barrierfrei ist (Aufdruck "barrierefrei" bzw. "nicht barrierefrei"). Sollte Ihr Wahlraum nicht barrierefrei sein, haben Sie die Möglichkeit einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem in einem barrierefreien Wahllokal des gesamten Wahlkreises zu wählen.
Eine Übersicht über die Wahllokale in Völklingen mit Angaben zur Barrierefreiheit finden Sie hier.
Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit per Briefwahl zu wählen. Hierzu müssen Sie ebenfalls einen Wahlschein beantragen. Für weitergehende Informationen schauen Sie gerne in den Reiter "Briefwahlbeantragung".
Blinde und sehbehinderte Bürgerinnen und Bürger können ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig und ohne Hilfe einer Vertrauensperson abgeben. Stimmzettelschablonen werden kostenlos vom Blinden- und Sehbehindertenverband für das Saarland e. V. ausgegeben.
Den Verein können Sie wie folgt erreichen:
Blinden- und Sehbehindertenverband für das Saarland e. V.
Küstriner Straße 6, 66121 Saarbrücken
Telefon: 0681 818181
E-Mail: info@bsvsaar.org
Internetseite: bsvsaar.org
Wahlplakatierung
Anlässlich von Wahlen sind in Völklingen zwei Formen der Plakatwerbung möglich:
- DIN A1 Plakate nach Standortliste A
- Großflächenplakate, sogenannte "Wesselmänner" nach Standortliste B.
Hierzu ist jeweils eine Genehmigung von Seiten der Stadt Völklingen notwendig.
Zuständig für die Genehmigung der DIN A1 Plakate ist das Wahlbüro. Ihren Antrag können Sie gerne per E-Mail an wahlbuero(at)voelklingen.de senden. Die vollständigen Kontaktdaten finden Sie in nebenstehendem Info-Kasten. Mit der Genehmigung wird jeder Partei bzw. Wählergruppe eine pauschale Anzahl an Plakatflächen zugewiesen, mit der eine Plakatierung an allen in der Standortliste A aufgeführten Einzelstandorten möglich ist.
Zur Beantragung von Großflächenplakaten können Sie sich direkt an den zuständigen Fachdienst 32 - Öffentliche Ordnung, Verkehr (E-Mail: fd32(at)voelklingen.de) wenden.
Standortlisten
Aktuelle und historische Wahlergebnisse - Wahllokalsuche
Zu den aktuellen Wahlergebnissen /
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Sollten Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Wahlbüro auf.